Anti-Terror-Operationen

Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

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Der grundrechtliche Rahmen für Anti-Terror-Operationen in Europa

Verbote und Verpflichtungen für staatliche Sicherheitskräfte nach der Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf Leben

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Das Werk ist bei Weblaw in deutscher Sprache erschienen. Zitaten der EGMR-Urteile erfolgen (in der Regel) in Englisch. Eine zweite Fassung komplett in englischer Sprache wird folgen.

Auf der Buchseite bei Weblaw finden sich weitere Informationen (bald auch ein Viedo) und eine Download- repektive Bestellmöglichkeit.

Über den Inhalt

Bild: Weblaw

Das Fallrecht des EGMR zum Grundrecht auf Leben hat sich mit der Beurteilung einer Anti-Terror-Operation auf Gibraltar zu entwickeln begonnen. Ein jüngeres Urteil betrifft die Geiselbefreiung in Beslan. Aus der Rechtsprechung folgen sowohl Verbote als auch Verpfl­ichtungen für die Sicherheitskräfte. Bei der Abwehr terroristischer Gefährdungen kann ein Dilemma zwischen der Pflicht zur Rettung von Opfern und dem Verbot der Tötung von Tätern bestehen.

Das vorliegende Werk setzt sich vertieft mit den drei Teilgehalten von Art. 2 EMRK auseinander: Der positiven, der negativen und der prozeduralen Verpflichtung. Gestützt darauf werden die Rechtsgrundlagen für polizeiliche Operationen und für den Einsatz von potenziell tödlichen Zwangsmitteln untersucht. Mit der Unterscheidung zwischen einer prä-operationellen, einer operationellen und einer post-operationellen Phase können bestehende Verpflichtungen der Staaten eingeordnet werden. Staatliche Verpflichtungen bestehen sowohl bereits weit vorgelagert als auch im Nachgang zu eigentlichen Operationen.

Die Rechtsprechung zum Einsatz potenziell tödlicher Gewalt bildet heute einen engmaschigen, praxisrelevanten Standard für die Europaratsstaaten. Das vorliegende Werk soll zu weiteren juristischen Beiträgen und Diskussionen anregen.

Weitere Angaben

Das Werk umfasst 547 Seiten Text sowie einen Vorspann von 52 Seiten.

Darin werden 191 Urteile und Entscheidungen des EGMR verarbeitet, welche hauptsächlich das Recht auf Leben nach Art. 2 EMRK betreffen (sowie ausnahmsweise auch Art. 3 EMRK, dem Verbot der Folter und der unmenschlichen oder grausamen Behandlung oder Art. 10 EMRK zur Meinungsfreiheit).

Statements

Reto Müller, Co-Autor:

Beim Einsatz von physischem Zwang oder von potenziell letalen Zwangsmitteln nehmen die Gerichte heute eingehende Verhältnismäsigkeitsprüfungen vor. Selbst der EGMR beurteilt seine Fälle mit engen Bezügen zu den Sachverhalten. Damit beeinflussen sich Gerichtsurteile und polizeiliche Praxis gegenseitig. Der EGMR hat zudem Minimalstandards geschaffen, welche für alle Konventionsstaaten gleich zum Tragen kommen.

Stéphanie Greuter, Co-Autorin:

Die Untersuchung von potenziell lebensbedrohlichen Ereignissen durch die zuständigen Behörden in den Konventionsstaaten ist äusserst wichtig und wird daher vom EGMR auch sehr genau unter die Lupe genommen. Mit Bedenken stellt man fest, dass solche Untersuchungen teils nur oberflächlich, gar nicht oder mit massiver Zeitverzögerung erfolgt sind. In einigen Fällen sind sogar Genugtuungszahlungen an die Angehörigen von Opfern geleistet worden – um dann die strafrechtlichen Verfahren mangels «Interesse» der Hinterbliebenen abschliessen zu können. Eine vertiefte Ermittlung bleibt damit ebenso aus wie eine allfällige Sanktionierung der Verantwortlichen.