Öffentliche Sicherheit

«Les deux bases du bien public sont la sûreté et les lumières.»

(Art. 4 der Verfassung der Helvetischen Republik vom 12. April 1798)

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10vor10: Beitrag zum Verbot eines PNOS-Konzerts

Am 10. Januar 2017 hat die Kantonspolizei St. Gallen mitgeteilt, dass für den Samstag ein kantonsweites Verbot für ein Konzert gelte, welches von einer rechtsradikalen Partei organisiert wird. Der genaue Ort ist der Polizei nicht bekannt.

Die Kantonspolizei St.Gallen hat Kenntnis davon erhalten, dass die Partei PNOS ein Rechtsrockkonzert in der Schweiz geplant hat. Gemäss den vorliegenden Informationen soll der Veranstaltungsort erst kurzfristig bekannt gegeben werden. Im Kanton St.Gallen ging kein entsprechendes Gesuch um Bewilligung dieser Veranstaltung ein. Erfahrungsgemäss werden bei Anlässen rechts- oder linksextremer Kreise Demonstranten der jeweiligen Gegenseite mobilisiert, weshalb mit folgenreichen Auseinandersetzungen gerechnet werden muss. Um die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, verbietet die Kantonspolizei St.Gallen die Durchführung der Veranstaltung im Kanton St.Gallen. Dem Parteipräsidenten der PNOS wurde eine entsprechende Verfügung zugestellt.

 Die Verfügung der Kantonspolizei stützt sich massgeblich auf die „polizeiliche Generalklausel“. Sprich es gibt keine ausdrücklich Norm im Gesetzesrecht, welche für ein Verbot des Konzerts herangezogen werden könnte.

Politische Versammlungen oder ähnliche Veranstaltungen können generell dann von einer Bewilligung abhängig gemacht werden, wenn sie im öffentlichen Raum und insbesondere auf öffentlichem Grund stattfinden (Herrschaft des Gemeinwesens). Darum scheint es aber vorliegend nicht zu gehen. Vermutlich hat die PNOS irgendeine grössere Halle oder ein Restaurant reserviert - das Konzert wird nicht auf öffentlichem Grund stattfinden.

Als Rechtsgrundlage für ein Konzertverbot kann die polizeiliche Generalklausel zur Anwendung kommen (vgl. auch Art. 36 BV). Es müssten dann aber die allgemeinen Voraussetzungen zu ihrer Anwendung erfüllt sein (die polizeiliche Generalklausel ist ein Rechtsinstitut, deren Ausgestaltung je nach Sachgebiet leicht variieren kann - vorliegend geht es aber um Grundsätzliches).

Zu den Voraussetzungen der polizeilichen Generalklausel gehört, dass ein fundamentales Rechtsgut betroffen ist (klassische Gefahrenabwehr) – der Schutz von Leib und Leben Dritter entspricht dieser ersten Anforderung ohne Weiteres. Die Gefahr für das Rechtsgut muss sodann unmittelbar und schwer sein – ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn ein Konzert im Geheimen und vermutlich fernab der Öffentlichkeit stattfindet, kann bezweifelt werden. Weiter wären eine zeitliche Dringlichkeit sowie Subsidiarität gegenüber einem Handeln des Gesetzgebers (Änderungen im positiven Recht) verlangt und vermutlich vorliegend erfüllt. Die beiden letzten Erfordernisse zur Anwendung der polizeilichen Generalklausel sind hingegen kaum erfüllt:

Die Generalklausel darf nur von der zuständigen Behörde angewendet werden. Artikel 4 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Kantons St. Gallen hält unter der Sachüberschrift „Polizeiliche Anordnungen im allgemeinen“ fest, „(d)ie Regierung erlässt polizeiliche Anordnungen, wenn eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehrere Gemeinden erfasst oder die Anordnungen des Gemeinderates nicht ausreichen.“ Damit liegt die Zuständigkeit für ein kantonsweites Konzertverbot bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beim Regierungsrat, also bei einer politischen Behörde – und nicht bei der Kantonspolizei.

Sodann müsste ein Verbot verhältnismässig sein. Das ist bei einem Totalverbot kaum gegeben, auch wenn es zeitlich auf den kommenden Samstag begrenzt ist. Die Behörden würden die gleiche Verfügung auch für andere Tage ausfällen. Die PNOS als politische (Mikro-) Partei dürfte damit an keinem Ort im Kanton St. Gallen ein Konzert aufführen. Zudem gilt für Versammlungen mit politischem Charakter das Störerprinzip. Sprich solange eine Versammlung selber friedlich – also nicht offen gewalttätig – ist, müsste sie vor Störern geschützt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob an der Versammlung eine Meinung kundgetan wird, welche missliebig und inhaltlich zu verurteilen ist (für die Polizei würde es rechtlich keine Rolle spielen, ob sie Neonazis vor Autonomen oder Autonome vor Neonazis "beschützt" - es geht einzig darum, wer gewalttätig ist). Wird die Versammlung selber unfriedlich, so darf sie aufgelöst werden.

Kurzum: Wenn Konzerte wie diese problematisch erscheinen, sind die politischen Behörden, vorab die Parlamente und Regierungen aufgerufen, in den dafür vorgesehenen demokratischen Verfahren Massnahmen vorzusehen. Diese Massnahmen würden dann aber für alle ähnlichen Veranstaltungen ebenfalls gelten. Das ausnahmsweise Abstellen auf die polizeiliche Generalklausel bildet keine Alternative. Nach der älteren Rechtsprechung sowie einem massgeblichen Teil der Lehre darf die Generalklausel sowieso nicht angerufen werden, wenn Ereignisse vorhersehbar sind.

Die polizeilichen Behörden wiederum müssen allfällige Verstösse gegen die Anti-Rassismus-Strafnorm konsequent zur Anzeige bringen und allfällige Einreisesperren durchsetzen. Beides kann unter Umständen schwierig und personalintensiv sein– aber es gibt kein „Sonderrecht“ für politische Wirrköpfe wie jene der PNOS, eine Partei, welche übrigens in der Schweiz nie richtig hat Fuss fassen können.

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