Öffentliche Sicherheit

«Les deux bases du bien public sont la sûreté et les lumières.»

(Art. 4 der Verfassung der Helvetischen Republik vom 12. April 1798)

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Diskriminierende Personenkontrollen: Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Vorgaben - Rechtslage und Praxis

Diskriminierende Personenkontrollen war das Thema einer Polizeirechtsveranstaltung des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) der Universität Bern. Der auch hier veröffentliche Aufsatz ist die überarbeitete und ergänzte Fassung des Einleitungsreferates. Erstmals publiziert wurde er im Jusletter vom 6. März 2017

"Rasse" und "Ethnie" werden sowohl in der juristischen wie auch in der sozialanthropolgischen Literatur als unbrauchbar bzw. unhaltbar bezeichnet. Trotzdem ist "Rasse" ein Anknüpfungskriterium bezüglich Diskriminierung in Art. 8 Abs. 2 BV. "Herkunft" in dieser Bestimmung meint "ethnische Herkunft". Dies führt in der Praxis zu schwierigen Situationen, wenn einerseits die illegale Einreise in die Schweiz  verboten und strafbar ist, "Schengen" jedoch systematische Grenzkontrollen verbietet und zur Vermeidung von Diskriminierung nicht auch auf äusserliche Merkmale von Personenabgestellt werden darf. Dabei machen Migranten afrikanischer Herkunft eine grosse Zahl aus. Rein objektive Kriterien vermögen für die Feststellung einer diskriminierenden Personenkontrolle nicht zu genügen, es bedarf auch einer entsprechenden (möglicherweise gar unbewussten) subjektiven Seite. Die bundesgerichtliche Praxis ist konstant und klar: es darf nicht ausschliesslich auf äusserliche Merkmale abgestelt werden.

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