Diskriminierende Personenkontrollen: Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Vorgaben - Rechtslage und Praxis
Diskriminierende Personenkontrollen war das Thema einer Polizeirechtsveranstaltung des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) der Universität Bern. Der auch hier veröffentliche Aufsatz ist die überarbeitete und ergänzte Fassung des Einleitungsreferates. Erstmals publiziert wurde er im Jusletter vom 6. März 2017
"Rasse" und "Ethnie" werden sowohl in der juristischen wie auch in der sozialanthropolgischen Literatur als unbrauchbar bzw. unhaltbar bezeichnet. Trotzdem ist "Rasse" ein Anknüpfungskriterium bezüglich Diskriminierung in Art. 8 Abs. 2 BV. "Herkunft" in dieser Bestimmung meint "ethnische Herkunft". Dies führt in der Praxis zu schwierigen Situationen, wenn einerseits die illegale Einreise in die Schweiz verboten und strafbar ist, "Schengen" jedoch systematische Grenzkontrollen verbietet und zur Vermeidung von Diskriminierung nicht auch auf äusserliche Merkmale von Personenabgestellt werden darf. Dabei machen Migranten afrikanischer Herkunft eine grosse Zahl aus. Rein objektive Kriterien vermögen für die Feststellung einer diskriminierenden Personenkontrolle nicht zu genügen, es bedarf auch einer entsprechenden (möglicherweise gar unbewussten) subjektiven Seite. Die bundesgerichtliche Praxis ist konstant und klar: es darf nicht ausschliesslich auf äusserliche Merkmale abgestelt werden.